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Änderung § 10 AdLDAV vom 01.01.2013

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§ 10 AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 10 AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 579, 2012 BGBl. I S. 670
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Auswertung der übermittelten Datensätze


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopfstelle einmal jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung eines Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopfstelle stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Auswertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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