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Änderung § 2 AdLDAV vom 01.01.2013

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§ 2 AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 2 AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Datenübermittlung an die Kopfstelle


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die landwirtschaftlichen Alterskassen übermitteln der Kopfstelle für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz). Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.