§ 2 AdLDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 2 AdLDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 2 Datenübermittlung an die Kopfstelle | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Die landwirtschaftlichen Alterskassen übermitteln der Kopfstelle für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz). Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten. |