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Änderung § 3 AdLDAV vom 01.01.2013

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§ 3 AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 3 AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen


(Text alte Fassung)

(1) Die Kopfstelle übermittelt den Anfragedatensatz nach § 2 an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der Kopfstelle bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach § 2 einbezogen.

(Text neue Fassung)

(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der landwirtschaftlichen Alterskasse bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach Absatz 1 einbezogen.