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§ 7b - Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1774, 3975; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 13.08.1975; FNA: 9241-23 Güterbeförderung
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§ 7b Beirat



(1) Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.

(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der

1.
Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,

2.
Länder,

3.
Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,

4.
Gewerkschaften und

5.
Wissenschaft

angehören. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen.

(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.



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Frühere Fassungen von § 7b GGBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 487 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2010Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1774
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 294 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7b GGBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b GGBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 294 9. ZustAnpV Gefahrgutbeförderungsgesetz
... 1, 2 und 4, §§ 6, 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, § 7a Abs. 2 Satz 2, § 7b Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § 9a Abs. 10 sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 des ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 487 10. ZustAnpV Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
... 6 und 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1, § 7a Absatz 2 Satz 2, § 7b Absatz 1, 2 und 3 Satz 2, § 9 Absatz 3d, § 9a Absatz 5 und 10 sowie § 12 Absatz 2 ...