Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 AFuV vom 01.03.2008

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der AFuV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 17 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Störungen und Maßnahmen bei Störungen


(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Ermittlung und zur Untersuchung von Störungsursachen oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen den Betreiber einer Amateurfunkstelle zur Mitwirkung verpflichten. Hierbei kann sie insbesondere verlangen, dass der Funkamateur Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle in schriftlicher Form festhält und vorlegt und dass der Funkamateur bei der Störungsuntersuchung Testaussendungen durchführt, die eine messtechnische Auswertung der Störszenarien ermöglichen.

(2) Bis zur Aufklärung oder Beseitigung der Ursache von Störungen kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem Betreiber einer Amateurfunkstelle die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche, die Absenkung der Senderleistung oder weitere geeignete Maßnahmen anordnen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 2882) bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln bleiben unberührt.