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Änderung I. Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 17.03.2018

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I. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2018 geltenden Fassung
I. n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2018 geltenden Fassung
durch V. E. v. 14.03.2018 BGBl. I S. 374
(Textabschnitt unverändert)

I.


(Text alte Fassung)

Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.

(Text neue Fassung)

Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein Staatssekretär oder ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.