(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb
- 1.
- von der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen, die mit einem Überdruck von mehr als 16 bar betrieben werden,
- 2.
- von nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden oder in deren Gefahrenbereich Arbeitnehmer beschäftigt werden,
sofern die Leitungen den Bereich des Werkgeländes überschreiten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Gashochdruckleitungen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.