(1) Gashochdruckleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Leitungen für brennbare, giftige oder ätzende Gase, ausgenommen Acetylen, die mit einem Überdruck von mehr als 1 bar betrieben werden und nicht Zubehör einer Anlage zum Erzeugen, Verarbeiten oder Lagern von Gasen sind. Die Gase können auch verflüssigt oder unter Druck gelöst sein.
(2) Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Verdichter-, Regel- und Meßanlagen.