(1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat
- 1.
- das Vorhaben mindestens acht Wochen vor Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben und
- 2.
- der Anzeige die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, daß die angegebene Bauart und Betriebsweise der Gashochdruckleitung den Anforderungen des § 3 entsprechen.
(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn
- 1.
- durch die Unterlagen und die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, daß die angegebene Bauart und Betriebsweise der Gashochdruckleitung den Anforderungen des § 3 entsprechen oder
- 2.
- weitergehende Anforderungen nach § 4 gestellt werden müssen.
Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachtliche Äußerung nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.
(3) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitungen darf erst nach Ablauf der Frist in Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Soweit Teile der Gashochdruckleitung durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen unter 1.000 m Länge. Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 vor Beginn der Prüfung nach §
6 Abs. 1 zu überlassen. Der Sachverständige hat die Unterlagen der Prüfungsbescheinigung beizufügen.
§ 16 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Anzeige vor der ... 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Anzeige vor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung ...