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§ 9 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 9 Betriebseinstellung



(1) Ist eine Gashochdruckleitung nicht in ordnungsmäßigem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, muß, soweit erforderlich, der Druck abgesenkt oder der Betrieb der Leitung eingestellt werden. Das gleiche gilt, soweit an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden oder sonstige Umstände eintreten, durch die die Sicherheit der Leitung gefährdet wird.

(2) Die Stillegung nach Absatz 1 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Hält der Sachverständige wegen erheblicher Mängel oder aus sonstigen Gründen die Stillegung der Gashochdruckleitung zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder Dritte für erforderlich, so hat er dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über Gashochdruckleitungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasHDrLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten
... und die Bescheinigung hierüber erteilt ist, oder 3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Druck nicht absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht einstellt,  ... Druck nicht absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht einstellt, 4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht ... Anzeige nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht macht, sofern die Gashochdruckleitung eine ...