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§ 16 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 16 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Anzeige vor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder der Anzeige die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen nicht beifügt,

2.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Gashochdruckleitung oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 eine wesentliche Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung in Betrieb nimmt, bevor sie vom Sachverständigen geprüft und die Bescheinigung hierüber erteilt ist, oder

3.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Druck nicht absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht einstellt,

4.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht macht,

sofern die Gashochdruckleitung eine Energieanlage im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes ist.

(2) Der Täter handelt

1.
ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3,

2.
ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4,

sofern die Gashochdruckleitung eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ist.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 eine errichtete oder in Betrieb genommene Gashochdruckleitung nicht rechtzeitig anzeigt.



 

Zitierungen von § 16 Verordnung über Gashochdruckleitungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasHDrLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 12 ProdSNG Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitungen
... 34 Absatz 1 Nummer 4 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EnWG." (45) In § 16 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die ...