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Anhang - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Anhang (zu § 3 Abs. 1)



1.
Gashochdruckleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Bei ihrer Errichtung ist auf die Gefahr von Absenkungen in Bergbaugebieten Rücksicht zu nehmen.

2.
Gashochdruckleitungen sind zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Gashochdruckleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind durch Schilder, Pfähle oder Merksteine zu kennzeichnen.

3.
Gashochdruckleitungen sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Werden Gashochdruckleitungen unterirdisch verlegt, muß die Höhe der Erddeckung den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden. Insbesondere muß gesichert sein, daß die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Die Erddeckung muß dauernd erhalten bleiben.

4.
Werden Gashochdruckleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Leitungen ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Gashochdruckleitungen andere Leitungen kreuzen.

5.
Gashochdruckleitungen sind gegen Außenkorrosion und - soweit erforderlich - auch gegen Innenkorrosion zu schützen.

6.
In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Gasen gerechnet werden muß, insbesondere in Schächten, Verdichter- und Regelanlagen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen die gefährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.

7.
Gashochdruckleitungen müssen mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein, die unzulässig hohe Drücke während des Betriebes und der Förderpausen verhindern.

Ferner müssen ausgerüstet sein:

a)
der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen

1.
mit Einrichtungen, die die Betriebsdrücke an wesentlichen Betriebspunkten laufend messen und anzeigen,

2.
mit Absperrorganen und Anschlüssen für Ausblaseinrichtungen an zugänglichen Stellen, um die Gasleitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb nehmen zu können,

b)
nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen mit Einrichtungen, die

1.
die Betriebsdrücke laufend messen und registrieren,

2.
Verluste an Gas während des Förderbetriebes feststellen lassen,

3.
die Mengen an Gas, die im Schadensfall austreten können, begrenzen.

Anzahl und Art der Einrichtungen müssen der Betriebsweise der Gashochdruckleitung und den örtlichen Verhältnissen angepaßt sein.

8.
Für den Betrieb

a)
der öffentlichen Versorgung dienender Gashochdruckleitungen sind Betriebsstellen einzurichten, die ständig zur Entgegennahme von Meldungen bereit sind und die zur Entstörung nötigen Maßnahmen einleiten können,

b)
nicht der öffentlichen Versorgung dienender Gashochdruckleitungen müssen die für deren Sicherheit wesentlichen Einrichtungen von der Betriebsstelle betrieben werden können; die Betriebsstelle muß ständig - auch während der Förderpausen - besetzt sein; Störungen müssen dem Bedienungspersonal jederzeit erkennbar sein.

9.
Über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwachung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung ist Buch zu führen.

10.
Die Trasse der Gashochdruckleitung ist in regelmäßigen Abständen zu begehen oder zu befliegen.

11.
Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage ist, Folgeschäden zu verhindern oder zu beseitigen und notwendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.