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§ 1 - Feldpostverordnung 1996 (FpV 1996)

§ 1 Zweck der Verordnung



Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Versorgung der Bundeswehr mit Dienstleistungen des Postwesens durch deren Feldpost bei nationalen und internationalen Einsätzen sicherzustellen

1.
bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren Unglücksfällen,

2.
im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

3.
im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,

4.
im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie

5.
im Spannungs- und Verteidigungsfall.

 
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Zitierungen von § 1 FpV 1996

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FpV 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FpV 1996 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FpV 1996 Verpflichtung
... Post AG ist im Rahmen seines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des § 1 eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens und ein entsprechendes ...
§ 3 FpV 1996 Leistungsumfang der Feldpost
... der Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost in den Fällen des § 1 hat die Deutsche Post AG im Rahmen des Leistungsangebots nach § 4 jedermann die ...
§ 4 FpV 1996 Leistungen des Feldpostangebots
... Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1 die Postversorgung der Bundeswehr durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von  ...