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§ 5 - Feldpostverordnung 1996 (FpV 1996)

§ 5 Unterstützung der Feldpost



(1) Ziel und Zweck der personellen und materiellen Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr durch die Deutsche Post AG ist es, die Kompatibilität der Dienstleistungen und Produkte zu gewährleisten und die Funktionsfähigkeit der Feldpost sicherzustellen.

(2) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch personell zu unterstützen, daß sie zur Wahrnehmung postfachlicher Aufgaben geeignete Beschäftigte als Feldpostpersonal auf Verlangen zur Verfügung stellt.

(3) Die Deutsche Post AG hat die Feldpost dadurch materiell zu unterstützen, daß sie das zum Betrieb der Feldpost erforderliche postspezifische Ge- und Verbrauchsmaterial beschafft und lagert. Das postspezifische Material ist auf Verlangen vor Aufnahme der Postversorgung durch die Feldpost der Bundeswehr dieser zur Verfügung zu stellen.



 

Zitierungen von § 5 FpV 1996

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FpV 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FpV 1996 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FpV 1996 Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt, 2. entgegen § 5 Abs. 2 Feldpostpersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 3. ... oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 postspezifisches Material nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung ...