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§ 6 - Feldpostverordnung 1996 (FpV 1996)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,

2.
entgegen § 5 Abs. 2 Feldpostpersonal nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

3.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 postspezifisches Material nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

 
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