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Änderung § 7 Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom 08.11.2006

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 519 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Fachausschuß


(1) Es wird ein Fachausschuß für die Unterbringung der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen gebildet. Der Ausschuß hat die Aufgabe,

1. technische Regeln für Bau und Ausrüstung von Unterkunftsräumen und sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen zu erstellen,

2. die zuständigen Bundesminister in Unterbringungsfragen zu beraten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und

3. Stellungnahmen vor den Entscheidungen der See-Berufsgenossenschaft nach den §§ 5 und 11 Abs. 2 abzugeben.

(2) Dem Ausschuß sollen folgende sachverständige Mitglieder angehören:

1 Vertreter der Arbeitsschutzbehörden

1 Vertreter der Verkehrsbehörden

1 Vertreter der Gesundheitsbehörden

1 Vertreter der medizinischen Wissenschaft

1 Vertreter der See-Berufsgenossenschaft

1 Vertreter der Werften

3 Vertreter der Gewerkschaften

3 Vertreter der Reeder.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(4) Der Ausschuß wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen trifft.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und die für Fragen der Seeschiffahrt zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(4) Der Ausschuß wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung trifft.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die für Fragen der Seeschiffahrt zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu erteilen.