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Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (SeeUntbrV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.1973 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9513-1-3 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird von den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Unterbringung der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Unterbringung der Besatzungsmitglieder auf Fischereifahrzeugen bis zu 37 BRT.


§ 2 Begriffsbestimmung



Unterkunftsräume im Sinne dieser Verordnung sind die nachstehend aufgeführten für die Unterbringung der Besatzung bestimmten Räume:

1.
Wohn- und Schlafräume,

2.
Messen einschließlich Pantries und andere Aufenthaltsräume,

3.
Krankenräume,

4.
Küchen einschließlich Vorratsräume,

5.
Abortanlagen und Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen),

6.
Büroräume.


§ 3 Allgemeine Anforderungen



(1) Der Reeder hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder dafür zu sorgen, daß sie nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik untergebracht sind.

(2) Neben dem Reeder hat der Kapitän dafür zu sorgen, daß die in den Nummern 1.123 Abs. 1 Satz 2, 1.154, 1.155, 1.22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, 1.23 Abs. 3, 1.25 Abs. 2 und Abs. 3, 1.42 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sowie 2.3 Abs. 2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden. Der Kapitän oder ein von ihm damit beauftragter Schiffsoffizier hat, bei Fischereifahrzeugen nur während der Fahrt des Schiffes zum und vom Fangplatz, in Begleitung eines oder mehrerer von der Besatzung bestimmter Mitglieder der Besatzung die Unterkunftsräume und die sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen mindestens einmal wöchentlich zu besichtigen; die Ergebnisse jeder Besichtigung sind im Schiffstagebuch einzutragen.

(3) Der Reeder hat bei der Unterbringung der Besatzungsmitglieder deren Religion und soziale Gepflogenheiten zu berücksichtigen.


§ 4 Weitergehende Anforderungen



Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall über § 3 hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder erforderlich erscheint.


§ 5 Ausnahmen



(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall von den Anforderungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn der Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder durch die vorgesehenen anderen Maßnahmen ebenso gewährleistet ist.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall von den Anforderungen des § 3 für Schiffe von weniger als 1.000 BRT und für Fischereifahrzeuge Ausnahmen zulassen, wenn diese Anforderungen mit technisch oder wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen nicht erfüllbar und die vorgesehenen anderen Maßnahmen mit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder vereinbar sind. Hierbei dürfen die Anforderungen nicht unterschritten werden, die sich aus den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation 92 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung) von 1949, 126 über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen von 1966 und 133 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) von 1970, die im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, veröffentlicht sind, ergeben.

(3) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall die in Nummer 1.24 Abs. 1 oder 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Mindestbodenfläche der Wohnräume vorbehaltlich des Satzes 2 herabsetzen, wenn das Schiff aus einem vom Reeder nicht zu vertretenden Umstand vorübergehend überhöht besetzt werden muß. Die Bodenfläche in Wohnräumen darf je Besatzungsmitglied nicht geringer sein als

a)
2,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3.000 BRT,

b)
3,25 Quadratmeter auf Schiffen von 3.000 BRT oder mehr.

Die See-Berufsgenossenschaft kann zugleich die sich daraus ergebenden notwendigen Ausnahmen von den Nummern 1.25 und 1.511 des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen.

(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Fahrgastschiffe zulassen, daß

1.
abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.21 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs dieser Verordnung die Wohnräume unter der Ladelinie, jedoch nicht unmittelbar unter allgemeinen Verkehrsgängen untergebracht werden, wenn mindestens ein dem Tageslicht zugänglicher Aufenthaltsraum vorhanden ist,

2.
abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anhangs dieser Verordnung höchstens vier Schiffsleute im gleichen Wohnraum untergebracht werden,

3.
abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.31 Abs. 1 Nr. 2 des Anhangs dieser Verordnung die Messen nicht von den Wohnräumen getrennt angeordnet werden, wenn besondere Verhältnisse dieser Schiffe es erfordern.


§ 6 Zulassung von Werkstoffen und Bauarten



(1) In Unterkunftsräumen dürfen für

1.
Fußböden, Wände und Decken,

2.
Rahmen und Vorsteckbretter der Kojen,

3.
Matratzen und Sprungfederböden,

4.
Sitzgelegenheiten,

5.
Waschbecken, Badewannen und Aborte

nur solche Werkstoffe verwendet werden, die von der See-Berufsgenossenschaft auf Antrag des Herstellers zugelassen sind. Das gleiche gilt für die Bauart des Decksbelags und der Aborte.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Werkstoff oder die Bauart den Anforderungen des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder notwendig ist.

(3) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt dem Hersteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der in Absatz 1 angeführten Werkstoffe und Bauarten sowie Beschränkungen, Befristungen, Auflagen und Bedingungen anzugeben. Die See-Berufsgenossenschaft übersendet dem Fachausschuß eine Abschrift der Bescheinigung.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung nach Absatz 2 rechtfertigen würden,

2.
inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt sind.


§ 7 Fachausschuß



(1) Es wird ein Fachausschuß für die Unterbringung der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen gebildet. Der Ausschuß hat die Aufgabe,

1.
technische Regeln für Bau und Ausrüstung von Unterkunftsräumen und sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen zu erstellen,

2.
die zuständigen Bundesminister in Unterbringungsfragen zu beraten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und

3.
Stellungnahmen vor den Entscheidungen der See-Berufsgenossenschaft nach den §§ 5 und 11 Abs. 2 abzugeben.

(2) Dem Ausschuß sollen folgende sachverständige Mitglieder angehören:

1 Vertreter der Arbeitsschutzbehörden

1 Vertreter der Verkehrsbehörden

1 Vertreter der Gesundheitsbehörden

1 Vertreter der medizinischen Wissenschaft

1 Vertreter der See-Berufsgenossenschaft

1 Vertreter der Werften

3 Vertreter der Gewerkschaften

3 Vertreter der Reeder.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(4) Der Ausschuß wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus seiner Mitte und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung trifft.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die für Fragen der Seeschiffahrt zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu erteilen.




§ 8 Anhörung



(1) Die See-Berufsgenossenschaft hat, bevor sie nach den §§ 5 und 11 Abs. 2 entscheidet, eine Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen. Ist es dem Fachausschuß nicht möglich, die Stellungnahme einstimmig abzugeben, sind die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter berechtigt, getrennt Stellung zu nehmen.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft braucht eine Stellungnahme des Fachausschusses nicht einzuholen, soweit der Ausschuß einstimmig Richtlinien aufgestellt hat, die bei den Entscheidungen zu berücksichtigen sind.


§ 9 Zustimmung zu den Schiffsbauplänen



(1) Wer den Bau eines Schiffes in Auftrag gibt, hat,

1.
bevor mit dem Bau des Schiffes begonnen wird, unter Angabe der Besatzungsstärke und des Fahrtgebiets die Schiffsbaupläne, aus denen die Lage der Unterkunftsräume und der sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen zu ersehen ist, und

2.
bevor mit dem Bau der Unterkunftsräume begonnen wird, die Pläne, aus denen insbesondere die vorgesehene Verwendung jedes Raumes, die nach § 6 zulassungsbedürftigen Werkstoffe und Bauarten, die Anordnung der Einrichtungsgegenstände, die Art und Anordnung der Belüftungs-, der Beleuchtungs-, der Heizungs-, der Klima- und der Wasserversorgungsanlagen sowie der sanitären Einrichtungen zu ersehen sind,

der See-Berufsgenossenschaft vorzulegen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend, wenn die Unterkunftsräume eines Schiffes wesentlich geändert werden sollen.

(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen nicht ohne Zustimmung der See-Berufsgenossenschaft abgewichen werden.


§ 10 Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft



Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der durch diese Verordnung auferlegten Pflichten anordnen. Sie hat die Unterkunftsräume und die sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen eines Schiffes, insbesondere in folgenden Fällen zu besichtigen:

1.
vor Eintragung des Schiffes in ein Seeschiffsregister im Geltungsbereich dieser Verordnung,

2.
wenn die Unterkunftsräume eines Schiffes wesentlich geändert worden sind oder

3.
wenn eine Gewerkschaft oder mindestens zwei Besatzungsmitglieder sich bei ihr darüber beschwert haben, daß die Unterkunftsräume den Anforderungen des § 3 dieser Verordnung nicht entsprechen.


§ 11 Übergangsvorschriften



(1) Vorbehaltlich der Vorschrift des Absatzes 2 gilt diese Verordnung für alle Schiffe, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt werden.

(2) Auf Schiffe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit hierdurch eine konstruktive Umgestaltung der Schiffe nicht notwendig wird. Die See-Berufsgenossenschaft kann anordnen, daß ein Schiff den Anforderungen des § 3 dieser Verordnung entsprechend geändert wird, wenn das Schiff

1.
beim Inkrafttreten dieser Verordnung sich im Bau oder Umbau befindet,

2.
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebaut worden ist und es nicht bedingt durch einen Unfall oder Notstand

a)
wesentlich umgebaut oder

b)
einer größeren Instandsetzung unterzogen

werden soll oder

3.
nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Recht zur Führung der Bundesflagge erwirbt.


§ 12 Bekanntmachung



Auf jedem Schiff ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle auszuhängen.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 3 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Baupläne nicht oder nicht rechtzeitig der See-Berufsgenossenschaft vorlegt oder deren Zustimmung nicht einholt oder entgegen § 9 Abs. 3 ohne Zustimmung von den Plänen abweicht.


§ 14 (weggefallen)





§ 15 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bekanntmachung betreffend die Logis-, Wasch- und Baderäume sowie die Aborte für die Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen vom 2. Juli 1905 (Reichsgesetzbl. S. 563) außer Kraft.


Anhang zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen



Übersicht

1.
Unterkunftsräume
1.1
An alle Unterkunftsräume zu stellende Anforderungen
1.11
See- und Brandgefahr - Notausgänge
1.12
Witterungseinflüsse - Kälte, Hitze
1.121 Isolierung
1.122
Leitungen
1.123
Heizung
1.13
Luftbeschaffenheit
1.131
Luftreinhaltung
1.132
Belüftung, Klimatisierung
1.14
Lärm und Vibration
1.15
Wohnlichkeit
1.151
Grundsatz
1.152 Verschalung, Decksbelag
1.153
Fußböden, Wände und Decken
1.154
Freihalten von anderen Gegenständen
1.155
Reinhaltung
1.156
Einrichtungsgegenstände
1.157
Ungeziefer
1.16
Beleuchtung
1.161
Tageslicht, elektrische Beleuchtung
1.162
Notbeleuchtung
1.2
Wohnräume
1.21
Lage und Beschaffenheit
1.22
Kojen
1.23
Sonstige Einrichtungsgegenstände
1.24
Bodenfläche
1.25
Belegung
1.26
Einrichtungen für Arbeits- und Wetterkleidung sowie sperrige Gegenstände
1.27
Abweichungen für Fischereifahrzeuge
1.271
Lage
1.272
Kojen
1.273
Bodenfläche
1.274
Belegung
1.3
Messen, Pantries und Erholungsräume
1.31
Messen
1.32
Spül- und Aufbewahrungseinrichtungen für Geschirr
1.33
Erholungsräume
1.34
Abweichungen für Fischereifahrzeuge
1.341
Messen
1.4
Küchen und Vorratsräume
1.41
Küchen
1.42 Vorratsräume
1.5
Sanitäre Einrichtungen
1.51
Wascheinrichtungen, Abortanlagen
1.511
Anzahl
1.512
Lage der sanitären Einrichtungen
1.513
Beschaffenheit der Räume
1.514
Beschaffenheit der Abortanlagen
1.52
Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung
1.53
Umkleideeinrichtungen
1.6
Krankenräume
1.7
Büroräume
1.8
Abfallstoffe
1.9
Ergänzungen für Fischereifahrzeuge
2.
Trinkwassertanks
2.1
Tanks
2.2
Leitungen
2.3
Beschaffenheit des Wassers
3.
Erholungseinrichtungen
3.1
Erholungsplätze an Deck
3.2
Schwimmbecken
3.3
Sonnenschutz





1.
Unterkunftsräume

1.1
An alle Unterkunftsräume zu stellende Anforderungen

1.11
See- und Brandgefahr - Notausgänge

Die Unterkunftsräume müssen mit den für eine Flucht bei Seenot oder Brand erforderlichen Notausgängen versehen sein. Dies gilt nicht

1.
für Unterkunftsräume mit Zugängen oder Fenstern, die als Fluchtwege geeignet sind,

2.
für Räume mit Aborten und Wascheinrichtungen, die zur ausschließlichen Benutzung durch den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied bestimmt sind,

3.
für Vorratsräume.

1.12
Witterungseinflüsse - Kälte, Hitze

1.121 Isolierung

 
Die Unterkunftsräume einschließlich der Gänge in dem der Unterbringung der Besatzung dienenden Teil des Schiffes müssen gegen Kälte und Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwirken, isoliert sein. Die Kälteisolierung darf nicht zu Feuchtigkeitsniederschlag führen. Maschinenschächte, Dampf- oder Heißwasserrohre, die die Temperatur in den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen isoliert sein. Es darf nur nichtbrennbarer Isolierstoff verwendet werden.

1.122
Leitungen

(1) Dampfleitungen von Winden und anderen Maschinen dürfen nicht in Unterkunftsräumen und, soweit möglich, auch nicht in den zu Unterkunftsräumen führenden Gängen verlegt sein.

(2) Leitungen mit gesundheitsgefährlichen Gasen oder Flüssigkeiten oder Leitungen, die unter einem so hohen inneren Überdruck stehen, daß sie bei einem Undichtwerden Leben oder Gesundheit der Besatzungsmitglieder gefährden können, dürfen nicht in Unterkunftsräumen und in den zu Unterkunftsräumen führenden Gängen verlegt sein.

1.123
Heizung

(1) Die Unterkunftsräume müssen mit einer Heizungsanlage ausgestattet sein, die eine befriedigende Temperatur unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt wahrscheinlich ausgesetzt sein wird, gewährleistet. Die Heizungsanlage ist in Betrieb zu halten, wenn die Besatzungsmitglieder an Bord wohnen oder arbeiten und die Witterung es erfordert.

(2) Die Heizungsanlage darf nur mit Warmwasser, Warmluft oder Elektrizität betrieben werden. Auf Schiffen mit weniger als 75 BRT dürfen Öfen zum Heizen verwendet werden.

1.13
Luftbeschaffenheit

1.131
Luftreinhaltung

Die Unterkunftsräume sind so anzuordnen und auszustatten, daß sie gegen Luftverunreinigung aus anderen Schiffsteilen geschützt sind. Die Luftansaugöffnungen der mechanischen Belüftungsanlage und einer Klimaanlage sind so anzuordnen, daß keine mit schädlichen oder belästigenden Stoffen verunreinigte Luft angesaugt werden kann. Die Abluft aus Kranken- und Küchenräumen sowie aus Räumen mit sanitären Einrichtungen muß unmittelbar ins Freie geführt werden.

1.132
Belüftung, Klimatisierung

(1) Soweit die Unterkunftsräume nicht mit Klimaanlagen versehen oder nicht an eine Klimaanlage angeschlossen sind, sind sie mit mechanischen Belüftungsanlagen auszustatten, die eine ausreichende Lufterneuerung gewährleisten.

(2) Unterkunftsräume auf Schiffen, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder anderen Gebieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen oder zu Fahrten dorthin verwendet werden, sind mit Klimaanlagen auszustatten oder an eine auf dem Schiff vorhandene Klimaanlage anzuschließen.

(3) Die Unterkunftsräume müssen auf andere Weise als der in Absatz 1 und Absatz 2 vorgesehenen belüftet werden können, z.B. durch Öffnen von Fenstern, wenn die mechanische Belüftung oder die Klimaanlage ausfällt.

1.14
Lärm und Vibration

Die Unterkunftsräume, mit Ausnahme der Vorratsräume und der sanitären Einrichtungen, müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß sie, soweit dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist, gegen Lärm und Vibration, insbesondere vom Maschinenraum, von der Schiffsschraube, den Ladewinden, den Lüftungs-, Heizungs- und Klimaanlagen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten isoliert sind.

1.15
Wohnlichkeit

1.151
Grundsatz

Die freie Höhe der Unterkunftsräume muß mindestens 2 m betragen.

Die Unterkunftsräume müssen angemessen eingerichtet sein.

1.152 Verschalung, Decksbelag

 
Die Wände und Decken der Unterkunftsräume, mit Ausnahme von Küchen und Abortanlagen, müssen verschalt sein. Offene Decks über den Unterkunftsräumen sind mit einem Belag aus Holz oder einem gleichwertigen Stoff und, soweit die Unterkunftsräume zum dauernden Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern bestimmt sind, auch mit einer Trittschallisolierung zu versehen.

1.153
Fußböden, Wände und Decken

Fußböden, Wände und Decken dürfen keine scharfen Kanten haben. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können. Die Fußböden müssen rutschhemmend und feuchtigkeitsabweisend sein; Wasser muß abfließen können. Die Oberfläche der Wände und Decken muß hell, wasserfest und hinsichtlich der Nichtbrennbarkeit den Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1933) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend beschaffen sein. Der Oberflächenwerkstoff darf nicht gesundheitsgefährdend sein.

1.154
Freihalten von anderen Gegenständen

In den Unterkunftsräumen dürfen außer den Gegenständen, die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Raumes vorgesehen sind, nur dem persönlichen Gebrauch der Besatzungsmitglieder dienende Gegenstände untergebracht werden.

1.155
Reinhaltung

Die Unterkunftsräume sind regelmäßig zu reinigen.

1.156
Einrichtungsgegenstände

Die Einrichtungsgegenstände dürfen keine scharfen Kanten haben. Sie müssen, mit Ausnahme der gepolsterten Teile, aus einem ausreichend festen, glatten und gegen Korrosion geschützten Werkstoff bestehen, der sich nicht wirft. Einrichtungsgegenstände sollen möglichst bequem sein.

1.157
Ungeziefer

(1) Unterkunftsräume und Einrichtungsgegenstände müssen so beschaffen sein, daß sich Ungeziefer nicht oder nur schwer einnisten kann. Bretter mit Nut und Feder dürfen nicht verwendet werden. Die Übergänge zwischen Decksbelägen und Wänden müssen möglichst fugenlos sein.

(2) Unterkunftsräume sind gegen das Eindringen von Ungeziefer zu schützen.

(3) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen können, ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein geeigneter Insektenschutz anzubringen. Vor den Luftansaugöffnungen der mechanischen Belüftungs- und der Klimaanlage sind widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen.

1.16
Beleuchtung

1.161
Tageslicht, elektrische Beleuchtung

(1) Die Unterkunftsräume, mit Ausnahme von Pantries, Vorratsräumen und Räumen mit sanitären Einrichtungen, müssen durch Tageslicht angemessen erhellt sein. Dies gilt nicht für Unterkunftsräume auf Fahrgastschiffen, die ausnahmsweise unter der Ladelinie untergebracht werden dürfen.

(2) In den Unterkunftsräumen müssen elektrische Anlagen installiert sein, mit denen die Räume ausreichend beleuchtet werden können. Tische und Schreibpulte müssen zum Lesen und Schreiben ausreichend beleuchtet werden können. Jede Koje muß mit einer zum Lesen ausreichenden Lampe versehen sein.

1.162
Notbeleuchtung

Die Unterkunftsräume einschließlich der Gänge in dem der Unterbringung der Besatzungsmitglieder dienenden Teil des Schiffes müssen, wenn nicht zwei voneinander unabhängige Stromquellen vorhanden sind, mit einer elektrischen Notbeleuchtungsanlage versehen sein.

1.2
Wohnräume

1.21
Lage und Beschaffenheit

(1) Auf den Schiffen sind Wohnräume vorzusehen. Diese sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern unterzubringen.

(2) Die Wohnräume müssen von Verkehrsgängen aus betreten werden können, die innerhalb der Wohnbereiche liegen.

(3) Die Wohnräume dürfen nicht unmittelbar durch Öffnungen mit den Lager-, Lade-, Maschinen- oder Kesselräumen, mit Küchen, Trockenräumen, Gemeinschaftswaschräumen oder mit Gemeinschaftsaborten verbunden sein. Zwischen den Wohnräumen und den anderen Räumen müssen allgemeine Verkehrsgänge oder Schleusen liegen. Die Wände zwischen den Wohnräumen und den in Satz 1 genannten anderen Räumen sowie die Außenwände der Wohnräume müssen wasser- und gasdicht sein. Sie müssen hergestellt sein

1.
aus Stahl oder

2.
aus einem gleichwertigen Werkstoff, d.h. einem Werkstoff, der für sich allein oder auf Grund der vorhandenen Isolierung eine Widerstandsfähigkeit besitzt, die der des Stahls am Ende der geforderten Brandprobe gleichwertig ist.

1.22
Kojen

(1) Jedem Besatzungsmitglied ist eine Koje zur Verfügung zu stellen, die seiner Körpergröße entspricht. Die Koje muß mindestens 2,00 m lang und 0,80 m breit sein. Die Kojen müssen so gesichert sein, daß das Besatzungsmitglied bei Seegang nicht herausfallen kann.

(2) Kojen dürfen nicht so nebeneinander aufgestellt sein, daß eine Koje überstiegen werden muß, um zur Nachbarkoje zu gelangen. Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. Befindet sich über einer Koje ein Fenster, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt sein.

(3) Die untere von zwei übereinander aufgestellten Kojen ist mindestens 0,30 m über dem Boden und die obere mindestens 0,80 m unter der tiefsten Stelle der Decke über der Koje anzubringen.

(4) Die Kojen einschließlich Rahmen und Vorsteckbretter müssen aus einem ausreichend festen glatten und gegen Korrosion geschützten Werkstoff bestehen, in dem sich Ungeziefer nur schwer einnisten kann. Werden für die Kojenherstellung Rohrrahmen verwendet, so dürfen diese keine Öffnungen aufweisen, durch die Ungeziefer eindringen kann. Bei übereinander aufgestellten Kojen ist unter der oberen Koje eine staubdichte Abdeckung anzubringen. Jede Koje ist mit einer Sprungfedermatratze oder einer gleichwertigen Matratze und außerdem mit Decken und Kissen auszustatten. Füllungen aus Stroh oder anderen Stoffen, in denen sich Ungeziefer leicht einnisten kann, dürfen nicht verwendet werden.

(5) Den Besatzungsmitgliedern sind vierzehntäglich frische Bettwäsche und wöchentlich mindestens zwei frische Handtücher zur Verfügung zu stellen. Bei einem Wechsel des Benutzers der Koje ist diese einschließlich der Matratze, der Decke und des Kissens unter Verwendung von Desinfektionsmitteln zu reinigen.

1.23
Sonstige Einrichtungsgegenstände

(1) Für jedes Besatzungsmitglied muß ein geeignetes verschließbares Kleiderspind vorhanden sein. Die Spinde müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,70 m und eine lichte Querschnittsfläche von 0,25 Quadratmeter haben.

(2) Jeder Wohnraum ist mit einem fest angebrachten, aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch oder Pult, mit einem Spiegel, einer Rasiersteckdose, einem Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne, einem kleinen Spind für den Toilettenbedarf jedes Besatzungsmitgliedes, einem Bücherbrett, einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken und mit bequemen Sitzgelegenheiten auszustatten. Ferner muß für jedes Besatzungsmitglied eine Schublade mit mindestens 0,10 Kubikmeter Rauminhalt vorhanden sein. Die Wohnraumfenster sind mit Vorhängen auszustatten.

(3) In den Wohnräumen auf Fischereifahrzeugen müssen elektrische Anlagen installiert sein, mit denen die Räume bei Dunkelheit mit blauem Licht beleuchtet werden.

1.24
Bodenfläche

(1) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen darf nicht geringer sein als

1.
3,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3.000 BRT,

2.
4,25 Quadratmeter auf Schiffen von 3.000 BRT oder mehr, aber weniger als 10.000 BRT,

3.
4,75 Quadratmeter auf Schiffen von 10.000 BRT oder mehr.

(2) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen, in denen zwei Besatzungsmitglieder untergebracht sind, darf jedoch nicht geringer sein als

1.
2,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3.000 BRT,

2.
3,25 Quadratmeter auf Schiffen von 3.000 BRT oder mehr, aber weniger als 10.000 BRT,

3.
3,75 Quadratmeter auf Schiffen von 10.000 BRT oder mehr.

(3) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen auf Fahrgastschiffen

1.
von weniger als 3.000 BRT darf nicht geringer sein als 2,35 Quadratmeter

2.
von 3.000 BRT oder mehr darf nicht geringer sein als

a)
3,75 Quadratmeter für Räume, in denen eine Person untergebracht ist,

b)
3,00 Quadratmeter für Räume, in denen zwei Personen untergebracht sind.

(4) In Wohnräumen für Offiziere darf die Bodenfläche nicht geringer sein als

1.
6,50 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3.000 BRT und

2.
7,50 Quadratmeter auf Schiffen von 3.000 BRT oder mehr,

wenn neben dem Schlafraum kein besonderer Aufenthalts- oder Arbeitsraum zur Verfügung steht.

(5) Die von den Kojen, Spinden und Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche kann in die Berechnung der Bodenfläche einbezogen werden. Auszunehmen sind kleine oder unregelmäßig begrenzte Flächen, die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und nicht als Stellraum verwendet werden können.

1.25
Belegung

(1) Die Belegschaft eines Wohnraums darf die folgenden Höchstzahlen nicht überschreiten:

1.
Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte und Schiffsleute, die Vollgrade sind: eine Person je Raum

2.
Schiffsleute, die Junggrade sind: zwei Personen je Raum.

(2) Soweit möglich, sind die Besatzungsmitglieder so auf die Wohnräume aufzuteilen, daß die nicht im Wachdienst eingesetzten Besatzungsmitglieder nicht einen Wohnraum mit wachegehenden Besatzungsmitgliedern teilen.

(3) In jedem Wohnraum ist die Höchstzahl der Besatzungsmitglieder, die darin untergebracht werden darf, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft und leserlich anzugeben.

1.26
Einrichtungen für Arbeits- und Wetterkleidung sowie sperrige Gegenstände

(1) Außerhalb der Wohnräume müssen in deren Nähe gut belüftete, verschließbare Einrichtungen für das Aufbewahren von Arbeits- und Wetterkleidung vorhanden sein.

(2) Auf dem Schiff muß zur Aufbewahrung von Koffern und ähnlichen sperrigen Gegenständen der Besatzungsmitglieder ein Raum vorhanden sein.

1.27
Abweichungen für Fischereifahrzeuge

1.271
Lage

Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.21 Abs. 1 Satz 2 dürfen auf Fischereifahrzeugen mit weniger als 150 BRT die Wohnräume unter der Ladelinie untergebracht werden.

1.272
Kojen

Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.22 Abs. 1 Satz 2 dürfen auf Fischereifahrzeugen die Kojen mindestens 0,70 m breit und bis zu einem Viertel der Kojen mindestens 1,90 m lang sein.

1.273
Bodenfläche

(1) Abweichend von den Vorschriften der Nummer 1.24 Abs. 1 und 2 darf auf Fischereifahrzeugen die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen nicht geringer sein als

1.
2,00 Quadratmeter auf Fahrzeugen mit weniger als 75 BRT,

2.
2,50 Quadratmeter auf Fahrzeugen mit 75 bis 300 BRT.

(2) Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.24 Abs. 4 darf auf Fischereifahrzeugen in Wohnräumen für Offiziere die Bodenfläche für jeden Offizier nicht geringer sein als 6,50 Quadratmeter, wenn neben dem Schlafraum kein besonderer Aufenthaltsraum oder Arbeitsraum zur Verfügung steht.

1.274
Belegung

Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.25 Abs. 1 darf auf Fischereifahrzeugen die Belegschaft eines Wohnraumes die folgenden Höchstzahlen nicht überschreiten:

1.
Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte, soweit möglich, eine Person, jedoch nicht mehr als 2 Personen je Raum,

2.
Schiffsleute, soweit möglich, zwei, jedoch nicht mehr als vier Personen je Raum.

1.3
Messen, Pantries und Erholungsräume

1.31
Messen

(1) Auf den Schiffen sind Messen vorzusehen, deren Bodenfläche nicht geringer sein darf als 1 Quadratmeter für jede Person, für die eine Sitzgelegenheit bereitgestellt wird. Die Messen müssen

1.
für die Zahl von Besatzungsmitgliedern ausreichen, die sie üblicherweise gleichzeitig benutzen,

2.
in der Nähe der Küche liegen und von den Wohnräumen getrennt sein.

(2) Die Messen müssen so eingerichtet sein, daß die Besatzungsmitglieder darin ihre Mahlzeiten bequem einnehmen können. Insbesondere müssen leicht zu reinigende Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen in ausreichender Zahl vorhanden sein.

1.32
Spül- und Aufbewahrungseinrichtungen für Geschirr

(1) Für das in den Messen gebrauchte Geschirr müssen besondere Einrichtungen zum Spülen und Aufbewahren vorhanden sein.

(2) Sind Pantries vorgesehen, so müssen diese unmittelbar von der Messe aus zugänglich oder von der Messe aus leicht erreichbar sein. Die Pantries müssen insbesondere ausgestattet sein mit

einem Doppelspülbecken,

einer Einrichtung mit Einmalhandtüchern,

einem Anschluß für kaltes und warmes Trinkwasser,

einer Abluftanlage,

einem der Besatzungsstärke entsprechenden Kühlschrank und einer Einrichtung, mit der jederzeit heiße Getränke zubereitet werden können.

See- und Brauchwasseranschlüsse dürfen nicht installiert sein.

(3) Sind Pantries nicht vorgesehen, so müssen die in Absatz 2 aufgeführten Einrichtungen an anderer Stelle in der Messe oder in deren Nähe vorhanden sein.

1.33
Erholungsräume

(1) Für die Besatzungsmitglieder sind geeignet gelegene und angemessen ausgestattete Erholungsräume vorzusehen. Messen dürfen auch als Erholungsräume benutzt werden, wenn sie entsprechend ausgestattet sind. In den Erholungsräumen ist mindestens ein Bücherregal anzubringen und die Möglichkeit zum Lesen und Schreiben zu schaffen.

(2) Auf Schiffen von 8.000 BRT oder mehr ist ein Raucher- oder Leseraum, in dem Filme oder Fernsehsendungen gezeigt werden können, und ein Hobby- und Spielraum vorzusehen.

1.34
Abweichungen für Fischereifahrzeuge

1.341
Messen

Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.31 Abs. 1 dürfen auf Fischereifahrzeugen, auf denen sich nicht mehr als zehn Besatzungsmitglieder befinden, die Wohnräume mit den Messen verbunden sein, wenn es bau- und betriebstechnisch nicht anders möglich ist und wenn die Bodenfläche der Räume angemessen größer ist.

1.4
Küchen und Vorratsräume

1.41
Küchen

Auf den Schiffen sind Küchen vorzusehen. Diese müssen insbesondere ausgestattet sein mit

 
Kochgeräten,

einem Doppelspülbecken, einem Handwaschbecken und einer Einrichtung mit Einmalhandtüchern,

einem Anschluß für kaltes und warmes Trinkwasser,

den erforderlichen Schränken, Regalen und Geschirrgestellen aus einem geeigneten, nichtrostenden Werkstoff,

einer Abluftanlage,

zwei Fußbödenabflüssen einschließlich einer Vorrichtung zur Verhinderung des Rückflusses.

See- und Brauchwasseranschlüsse dürfen nicht installiert sein.

1.42 Vorratsräume

 
(1) Auf den Schiffen sind zum Lagern der Lebensmittel Vorratsräume und Kühlschränke vorzusehen. Die Vorratsräume mit Ausnahme der Kühlräume müssen trocken gehalten und gut belüftet sein. In den Vorratsräumen und in den Kühlschränken muß die für das Lagergut erforderliche Temperatur herrschen. Die Vorräte sind nach den unterschiedlichen Temperaturerfordernissen gesondert zu lagern. Kühlräume müssen von innen zu öffnen sein, auch wenn sie von außen verschlossen sind, und mit einer Alarmvorrichtung ausgestattet sein.

(2) Die Vorratsräume sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.

1.5
Sanitäre Einrichtungen

1.51
Wascheinrichtungen, Abortanlagen

1.511
Anzahl

(1) Auf den Schiffen müssen folgende sanitäre Einrichtungen vorhanden sein:

1.
ein Waschbecken mit kaltem und warmem Trinkwasser für je vier männliche und je vier weibliche Besatzungsmitglieder,

2.
eine Badewanne oder eine Brause mit kaltem und warmem Trinkwasser für je sechs männliche und je sechs weibliche Besatzungsmitglieder,

3.
ein Abortzelle für je sechs männliche und je sechs weibliche Besatzungsmitglieder, insgesamt jedoch mindestens

a)
auf Schiffen von weniger als 1.000 BRT drei,

b)
auf Schiffen von 1.000 BRT oder mehr, aber weniger als 5.000 BRT vier und

c)
auf Schiffen von 5.000 BRT oder mehr, sechs.

Für das Bedienungs- und Verpflegungspersonal müssen unter Anwendung des Satzes 1 gesonderte Abortanlagen vorhanden sein.

(2) Auf Schiffen von 5.000 BRT oder mehr ist

1.
jeder Wohnraum mit einem Waschbecken mit fließendem kalten und warmen Trinkwasser auszustatten, sofern nicht im (benachbarten) Brause- oder Baderaum ein Waschbecken eingebaut ist; dies gilt nicht für Fahrgastschiffe,

2.
für jeden Schiffsoffizier ein an seinen Wohnraum angrenzender Raum mit einer Badewanne oder Brause, einem Waschbecken mit fließendem kalten und warmen Trinkwasser und einer Abortanlage vorzusehen; das Waschbecken kann auch im Wohnraum eingebaut sein.

(3) Auf Schiffen von 10.000 BRT oder mehr ist für je zwei Besatzungsmitglieder, ausgenommen die Offiziere, ein ihren Wohnräumen benachbarter Raum mit einer Badewanne oder Brause, einem Waschbecken mit fließendem kalten und warmen Trinkwasser und einer Abortanlage vorzusehen; das Waschbecken kann auch in den Wohnräumen eingebaut sein. Dies gilt nicht für Fahrgastschiffe.

(4) Auf Schiffen von 1.600 oder mehr BRT ist in Nähe der Kommandobrücke und des Maschinenraumes ein von dort aus leicht zugänglicher gesonderter Raum mit einem Abort und einem Waschbecken mit fließendem kalten und warmen Trinkwasser vorzusehen. Das gleiche gilt für die Funkstation auf Schiffen, auf denen die Funkoffiziere oder Funker in gesonderten Unterkunftsräumen untergebracht sind.

1.512
Lage der sanitären Einrichtungen

Soweit die in Nummer 1.511 aufgeführten sanitären Einrichtungen nicht (benachbarten) Wohnräumen zugeordnet sind oder sich in ihnen befinden, müssen sie in für männliche und weibliche Besatzungsmitglieder getrennten, abschließbaren Räumen untergebracht sein.

1.513
Beschaffenheit der Räume

(1) Räume mit sanitären Einrichtungen mit Ausnahme von Wohnräumen mit Waschbecken haben folgenden Erfordernissen zu entsprechen:

1.
Die Fußböden müssen aus einem dauerhaften Werkstoff bestehen und mit einem angemessenen Abfluß versehen sein.

2.
Die Wände müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt und bis zur Höhe von mindestens 0,23 Meter über dem Fußboden wasserdicht sein.

(2) Die Abfluß- und Auslaßrohre dürfen nicht entlang der Decke von Messen, Wohn- und Vorratsräumen sowie Küchen und Pantries verlaufen. Sie dürfen nicht in der Nähe von Ansaugöffnungen der Trinkwasseraufbereitungsanlage ins Freie münden. Abfluß- und Auslaßrohre müssen so eingerichtet sein, daß sie nicht leicht verstopfen, daß sie leicht gereinigt werden können und daß auch bei tiefen Außentemperaturen ein ungehindertes Abfließen der Abwässer sichergestellt ist.

1.514
Beschaffenheit der Abortanlage

(1) In Abortanlagen müssen

 
eine Ablufteinrichtung,

ein Handwaschbecken und

eine hygienische einwandfreie Vorrichtung zum Händetrocknen

vorhanden sein. Die Aborte müssen mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen sein. Die Toilettensitze müssen aus einem nicht saugfähigen Werkstoff hergestellt und leicht zu reinigen sein.

(2) Abortanlagen sind getrennt in der Nähe von Wohn- und Waschräumen unterzubringen. Sie dürfen nur über allgemeine Verkehrsgänge oder von den Waschräumen zugänglich sein. Dies gilt nicht für Abortanlagen, die (benachbarten) Wohnräumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens vier Personen zugeordnet sind.

1.52
Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung

Auf den Schiffen müssen der Besatzungsstärke entsprechend vorhanden sein:

1.
Waschmaschinen,

2.
Wäschetrockner oder ein von den Wohnräumen und Messen sowie den Aborten gesonderter Raum zum Trocknen der Kleidung mit angemessener Belüftung und Heizung und mit Leinen oder anderen Aufhängevorrichtungen,

3.
Bügeleinrichtungen.

1.53
Umkleideeinrichtungen

Auf Schiffen von 1.600 oder mehr BRT müssen für das Maschinenpersonal Umkleideeinrichtungen vorhanden sein, die außerhalb des Maschinenschachts liegen, aber von dort aus leicht zugänglich sind und mit Einzelspinden sowie mit Waschbecken und Badewannen oder Brausen mit kaltem und warmem Trinkwasser ausgestattet sind.

1.6
Krankenräume

Für Krankenräume ist die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 734) maßgebend.

1.7
Büroräume

(1) Auf Schiffen bis zu 3.000 BRT ist ein Raum als Büro für den Decks- und den Maschinendienst vorzusehen.

(2) Auf Schiffen mit 3.000 BRT oder mehr ist je ein Raum als Büro für den Decksdienst und für den Maschinendienst vorzusehen.

1.8
Abfallstoffe

Es ist dafür zu sorgen, daß auf dem Schiff Räume oder Behälter vorhanden sind, in denen flüssige und feste Abfallstoffe in der Zeit, in der sich das Schiff im Hafen befindet, gesammelt werden können.

1.9
Ergänzungen für Fischereifahrzeuge

Wände und Decken im Unterkunftsbereich müssen nichtbrennbar sein und dürfen keine verschlußlosen Öffnungen haben. Türen in diesem Bereich müssen, soweit sie nicht aus Stahl bestehen, vom Typ "B" im Sinne der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1933) und mindestens 25 mm dick sein.

2.
Trinkwassertanks

2.1
Tanks

Auf den Schiffen sind Trinkwassertanks vorzusehen. Diese müssen

1.
mit einem Korrosionsschutz versehen sein, der zu keiner Geruchs-, Geschmacks- oder Gütebeeinträchtigung des Wassers führen darf,

2.
von Tanks mit anderem Inhalt als Trinkwasser durch einen Kofferdamm getrennt sein,

3.
jederzeit vollständig entleerbar sein und sollen nicht als Doppelbodentanks ausgebildet sein,

4.
ausreichend belüftet sein und

5.
mit einer Meßeinrichtung ausgerüstet sein, die eine Feststellung des Trinkwasservorrats ohne Beeinträchtigung der Qualität des Trinkwassers ermöglicht.

2.2
Leitungen

(1) Trinkwasserleitungen dürfen keine Verbindung mit nicht Trinkwasser führenden Leitungen haben. Sie dürfen nicht durch Tanks mit anderem Inhalt als Trinkwasser führen. Nicht Trinkwasser führende Leitungen dürfen nicht durch Trinkwassertanks geführt werden. Trinkwasserleitungen sind zu kennzeichnen.

(2) Zapfstellen für die Entnahme von Wasser zur Körperpflege sowie Zapfstellen in Küchen, Pantries, Krankenräumen und in den Vorratsräumen dürfen nur an Trinkwasserleitungen angeschlossen sein.

(3) Die Einfüllstutzen der Trinkwasserübernahmeanlage sind mindestens 0,50 Meter über Deck mit der Öffnung nach unten anzubringen. Sie dürfen nicht an den Entlüftungsrohren der Trinkwassertanks angebracht sein.

(4) Trinkwasserschläuche sind zu kennzeichnen. Sie müssen mit einer Kupplung versehen sein, die nur an die Einfüllstutzen der Trinkwasserübernahmeanlage angeschlossen werden können. An den Einfüllstutzen der Trinkwasserschläuche müssen Verschlußkappen angebracht sein.

2.3
Beschaffenheit des Wassers

(1) Als Trinkwasser darf auch Wasser verwendet werden, das durch Destillation oder andere geeignete Verfahren aus Seewasser gewonnen wird. Liegt die Aufbereitungstemperatur unter 80 Grad C, so ist das gewonnene Wasser zu desinfizieren.

(2) Das Trinkwasser ist einmal im Jahr bakteriologisch zu untersuchen. Ergibt der Untersuchungsbefund, daß die Beschaffenheit des Trinkwassers nicht den Anforderungen der §§ 1 bis 4 der Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 453) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Untersuchungsergebnis und die getroffenen Maßnahmen sind im Schiffstagebuch einzutragen. Eine Durchschrift des Untersuchungsbefundes ist unverzüglich der See-Berufsgenossenschaft und dem für den Heimathafen des Wasserfahrzeuges zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden.

3.
Erholungseinrichtungen

3.1
Erholungsplätze an Deck

Auf den Schiffen sind der Zahl der Besatzungsmitglieder entsprechend Erholungsplätze an Deck vorzusehen. Die Erholungsplätze müssen so gelegen oder abgeschirmt sein, daß die erholungssuchenden Besatzungsmitglieder möglichst gegen Wind, Spritzwasser, gegen Abgase und gegen Abluft von Absaugeanlagen geschützt sind.

3.2
Schwimmbecken

Auf Schiffen mit 5.000 oder mehr BRT ist ein Schwimmbecken einzurichten.

3.3
Sonnenschutz

Auf Schiffen, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder anderen Gebieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen oder zu Fahrten dorthin verwendet werden, müssen Sonnenschutzeinrichtungen, z.B. Sonnensegel oder Sonnendächer, vorhanden sein. Die Sonnenschutzeinrichtungen müssen auf den Oberdecks über den Besatzungsräumen sowie über den Erholungsplätzen angebracht werden. Sonnenschutzeinrichtungen müssen uv-strahlenundurchlässig sein.