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§ 4 - Glasveredlermeisterverordnung (GlasVMstrV)

V. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 994; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 7110-3-114 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rand-, Eck- und Kreisausschnitten, Bohren sowie Schleifen der Kanten,

2.
Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm Breite mit eingesetzter Ecke,

3.
Schleifen von Dekoren mit Keilschliff, versetzten Ecken, Kugeln und Oliven,

4.
Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen Mustern,

5.
Schriftgravuren in Schnittechnik,

6.
Gestalten einer Fläche durch Ätzen oder Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Strukturen,

7.
Anfertigen eines vieleckigen Teils für eine Vitrine durch Verbinden auf Gehrung und Stoß,

8.
Montage von Glaserzeugnissen,

9.
Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versiegeln von Glaserzeugnissen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.