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§ 13 - Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)

neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
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§ 13



(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).

(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.

(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 13 GebrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GebrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GebrMG
... hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. (2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu. (3) Betreffen die ...
§ 24 GebrMG (vom 18.08.2021)
... Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf ...
§ 24a GebrMG (vom 01.09.2008)
... Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder ... zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben. (2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die ...
§ 24b GebrMG (vom 01.12.2021)
... Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft ...
§ 24c GebrMG (vom 01.09.2008)
... Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erstreckungsgesetz (ErstrG)
G. v. 23.04.1992 BGBl. I S. 938; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
§ 27 ErstrG Vorbenutzungsrechte
... durch ein Vorbenutzungsrecht eingeschränkt (§ 12 des Patentgesetzes, § 13 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 1 des Patentgesetzes der Deutschen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 3 GEigDuVeG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... 24 bis 24e ersetzt: „§ 24 (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf ... eingeholt hätte. § 24a (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder ... zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben. (2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die ... zu berücksichtigen. § 24b (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft ... § 24c (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf ...