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Änderung § 29 GebrMG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 GebrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 29 GebrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 205 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)