Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV)

Artikel 1 V. v. 30.05.1996 BGBl. I S. 707; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.06.1996; FNA: 2129-18-1 Umweltschutz
|

§ 4 Ausstellung



(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt:

1.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1,

2.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2.

(2) Die Geltungsdauer der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die der Sicherheit nicht überschreiten. Sie kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.

(3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes eingetragen ist, wird eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht hinterlegt.

(4) Ist eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verloren gegangen ist, wird auf Verlangen eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung ist zurückzugeben.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 ÖlPflichtVersBeschV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 8 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
aktuell vorher 21.11.2008Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 12.07.2006 BGBl. I S. 1461
aktuellvor 21.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ÖlPflichtVersBeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÖlPflichtVersBeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖlPflichtVersBeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 ÖlPflichtVersBeschV (zu § 4 Abs. 1)
Anlage 2 ÖlPflichtVersBeschV (zu § 4 Abs. 1) (vom 21.11.2008)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
Artikel 3 ÖlSGuaÄndG Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
... 2" die Wörter „oder Absatz 3" eingefügt. 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ... 3" durch die Angabe „Abs. 4" ersetzt. 5. Die Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1)  ... Die Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) (Bescheinigung siehe BGBl. I 2006, 1463)  ...

Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 8 HNSGEG Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
... durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...