Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.09.2007 aufgehoben
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Künstlersozialabgabe-Verordnung 2006 (KSAbgV 2006 k.a.Abk.)

V. v. 26.08.2005 BGBl. I S. 2609; aufgehoben durch § 2 V. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2287
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 8253-1-3-17 Künstlersozialversicherung
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) der zuletzt durch Artikel 191 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1



Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2006 5,5 vom Hundert.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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