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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin am 09.09.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. September 2025 durch Artikel 2 der BautechKonAusbVNOV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BauZAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2025 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 203 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Ausbildungsdauer § 3 Gliederung der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsrahmenplan § 6 Ausbildungsplan § 7 Berichtsheft § 8 Zwischenprüfung § 9 Abschlussprüfung § 10 Übergangsregelung | |
| (Text alte Fassung) § 11 Weitere Übergangsregelung | (Text neue Fassung) § 11 Außerkrafttreten |
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin | |
§ 11 Weitere Übergangsregelung | § 11 Außerkrafttreten |
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2017 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. | Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5959/v326087-2025-09-09.htm


