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§ 3 - Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung (FlGlasMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 38; aufgehoben durch § 17 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-161 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Handhaben von Werkzeugen und Betriebsmitteln,

6.
Flachglasarten, Werkstoffe und Hilfsmittel,

7.
Umgehen mit Produktionsunterlagen,

8.
Vorbereiten von Materialien und Arbeitsgängen,

9.
Maßgerechtes Be- und Verarbeiten von Flachglas,

10.
Bauteile, Baugruppen und Maschinen,

11.
Betreiben von Maschinen und Anlagen der Flachglasbearbeitung,

12.
Betrieblicher Materialfluß,

13.
Qualitätssicherung.

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Zitierungen von § 3 Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FlGlasMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlGlasMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FlGlasMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...