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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 9 - Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung (FlGlasMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 38; aufgehoben durch § 17 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-161 Berufliche Bildung
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§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Flachglasveredler, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

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