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§ 10 - Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung (FlGlasMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 38; aufgehoben durch § 17 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-161 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 10 Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FlGlasMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlGlasMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FlGlasMAusbV Aufhebung von Vorschriften
... sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Flachglasveredler, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...