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Änderung § 20 BErzGG vom 01.01.2007

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§ 20 BErzGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 20 BErzGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte; in Heimarbeit Beschäftigte


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.