§ 4 - Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme (SGB3EntGRuhV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3359; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3-5 Sozialgesetzbuch
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§ 4



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.



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