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§ 1 - Haftpflichtgesetz (HaftPflG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.01.1978 BGBl. I S. 145; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 935-1 Haftpflicht der Eisenbahnen
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§ 1



(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine

1.
zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;

2.
beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.

 
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Zitierungen von § 1 Haftpflichtgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HaftPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HaftPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HaftPflG (vom 22.07.2017)
... Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz ( §§ 1 , 2 und 3) durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu ...
§ 6 HaftPflG
... Falle einer Körperverletzung ist der Schadensersatz ( §§ 1 , 2 und 3) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den ...
§ 7 HaftPflG
... Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im voraus weder ...
§ 13 HaftPflG
... Sind nach den §§ 1 , 2 mehrere einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der ... dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. (2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1 , 2 Ersatzpflichtigen entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Ersatzpflichtigen ... (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist für den nach § 1 zum Schadensersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die Schienenbahn innerhalb des ... ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neben den nach den §§ 1 , 2 Ersatzpflichtigen ein anderer für den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ...