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§ 4 - DWD-Gesetz (DWDG k.a.Abk.)

G. v. 10.09.1998 BGBl. I S. 2871; zuletzt geändert durch Artikel 341 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 97-2 Wetterdienst
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§ 4 Aufgaben



(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind

1.
die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,

2.
die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt, der Verkehrswege sowie wichtiger Infrastrukturen, insbesondere der Energieversorgung und der Kommunikationssysteme,

3.
die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen,

a)
die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder

b)
die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen,

4.
die kurzfristige und langfristige Erfassung, Überwachung und Bewertung der meteorologischen Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der Atmosphäre,

5.
die Erfassung der meteorologischen und klimatologischen Wechselwirkung zwischen der Atmosphäre und anderen Bereichen der Umwelt,

6.
die Analyse und Vorhersage der meteorologischen und klimatologischen Vorgänge sowie die Analyse und Projektion des Klimawandels und dessen Auswirkungen,

7.
die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung,

8.
der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Aufgaben als Teil der Geodateninfrastruktur und

9.
die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche Forschung im Bereich der Meteorologie, Klimatologie und verwandter Wissenschaften und wirkt bei der Entwicklung entsprechender Standards und Normen mit.

(3) 1Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. 2Er nimmt an der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klimatologie teil und erfüllt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.

(4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 unterstützt der Deutsche Wetterdienst den Bund, die Länder und die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Bereich von Katastrophenschutz, Bevölkerungs- und Umweltschutz, insbesondere bei Wetter- und Klimaereignissen mit hohem Schadenspotenzial und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit.

(5) Das Strahlenschutzgesetz, die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.

(6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.





 

Frühere Fassungen von § 4 DWD-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 31 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2642
aktuellvor 25.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 DWD-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DWDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DWDG Vergütungen (vom 25.07.2017)
... entgeltfrei: 1. jene an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4 , 2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 zur ... und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4, 2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung, 3. die Bereitstellung von Geodaten und ...
§ 7 DWDG Quellenschutz
... meteorologischer Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, insbesondere der Warnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Deutschen Wetterdienstes, ist nur unter Angabe der Quelle zulässig. Ein ...
§ 9 DWDG Wissenschaftlicher Beirat (vom 08.09.2015)
... Angelegenheiten der Forschung, die der Deutsche Wetterdienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 durchführt, und kann dazu Empfehlungen aussprechen. Er fördert die Kontakte ...
§ 10 DWDG Bund-Länder-Beirat (vom 08.09.2015)
... der Länder bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes gemäß § 4 betreffen, und gewährleistet die entsprechende Zusammenarbeit. (2) Der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... Verpflichtung zur Diensterbringung Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 DWD-Gesetz3 oder des § 1 Absatz 9 SeeAufgG4  ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2642
Artikel 1 1. DWDGÄndG
... zu § 13 wie folgt gefasst: „§ 13 Evaluierung". 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Aufgaben (1) Aufgaben des ... 13 Evaluierung". 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Aufgaben (1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind 1. die Erbringung ... entgeltfrei: 1. jene an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4 , 2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 zur ... und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4, 2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung, 3. die Bereitstellung von Geodaten und ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 31 StrlSchGEG Änderung des DWD-Gesetzes
... § 4 Absatz 5 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 585 der Verordnung vom 31. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... (bis zu 12 Stunden) zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst oder zur Aufgaben- ...