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§ 6 - DWD-Gesetz (DWDG k.a.Abk.)

G. v. 10.09.1998 BGBl. I S. 2871; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 97-2 Wetterdienst
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§ 6 Vergütungen



(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind.

(2) 1Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. 2Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. 3Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.

(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:

1.
jene an Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 4 Absatz 4,

2.
jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung sowie jene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zur Herausgabe an die Öffentlichkeit,

3.
die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur.

(3) (aufgehoben)

(4) 1Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß ein positiver Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. 2Die Preise für Daten und Produkte sind vollständig Bestandteil dieser Kalkulation.

(5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2 Satz 2 nach Anhörung des Bund-Länder-Beirates festgelegt.

(6) Im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
meteorologische Daten das unmittelbare Ergebnis der unterschiedlichen Meß- und Beobachtungssysteme;

2.
1meteorologische Produkte bearbeitete meteorologische Daten. 2Sie entstehen entweder manuell oder durch Eingabe in computergesteuerte Verfahren. 3Für ihre Interpretation ist grundsätzlich meteorologisches Fachwissen erforderlich;

3.
1meteorologische Spezialdienstleistungen die Weiterverarbeitung von Daten und Produkten. 2Sie dienen der Erfüllung spezieller Anforderungen von Kunden und Nutzern;

4.
Dienstleistungen Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, die der Deutsche Wetterdienst an Dritte abgibt.

(7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 4 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 6 DWD-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.04.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2642
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 10 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 DWD-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DWDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DWDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DWDG Aufgaben (vom 17.04.2024)
... bleiben unberührt. (6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies ...
§ 12 DWDG Übergang von Rechten und Pflichten
... § 9 Abs. 3 gilt die bestehende Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates nach § 6 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 97-1, veröffentlichten bereinigten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2642
Artikel 1 1. DWDGÄndG
... unberührt. (6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen, die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies ... verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört." 3. § 6 Absatz 2a wird wie folgt gefasst: „(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher ...

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 10 BAFGEG Änderung des DWD-Gesetzes
...  6 Abs. 3 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 338 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Artikel 1 2. DWDGÄndG Änderung des DWD-Gesetzes
... mit weiteren beteiligten Bundesministerien abgeschlossen werden." 4. § 6 Absatz 2a Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 ...