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Änderung § 1 EnVKG vom 08.11.2006

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§ 1 EnVKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 EnVKG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 169 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verbrauchskennzeichnung und Verbrauchshöchstwerte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Verminderung des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen, von CO2-Emissionen sowie zur damit im Zusammenhang stehenden Unterrichtung des Verbrauchers kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(1) Zur Verminderung des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen, von CO2-Emissionen sowie zur damit im Zusammenhang stehenden Unterrichtung des Verbrauchers kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. bestimmen, dass bei Geräten und Bestandteilen von Geräten (nachfolgend Geräte genannt) sowie bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie von CO2-Emissionen und zusätzliche Angaben zu machen sind (Verbrauchskennzeichnung),

2. zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von Geräten festlegen (Verbrauchshöchstwerte).

Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung bei Kraftfahrzeugen und über Verbrauchshöchstwerte dürfen nur zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erlassen werden.

vorherige Änderung

(2) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.



(2) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen:

1. bei Geräten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

2. bei Kraftfahrzeugen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere regeln

1. die Arten der betroffenen Geräte und Kraftfahrzeuge,

2. bei Geräten

a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung sowie sonstiger Nachweise,

b) Höchstwerte für den Energieverbrauch,

3. bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung wie

a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am oder in der Nähe des Kraftfahrzeugs am Angebots- oder Verkaufsort,

b) Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,

c) Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen sowie deren Veröffentlichung und Verteilung,

d) Angaben in der Werbung,

4. die anzuwendenden Messnormen und -verfahren,

5. Bestimmung und Befugnisse zuständiger Stellen und Behörden,

6. sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Geräten.