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§ 7 - Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)

neugefasst durch B. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 7



(1) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Nr. 4 und § 2 juristischen Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anerkennung der Schiffe und die Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen sowie die Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Schiffen, die die Bundesflagge führen und die nicht internationalen Sicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, die Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse, Zeugnisse, Bescheinigungen und die Erhebung der Kosten nach Maßgabe des § 12 und der auf Grund des § 12 Abs. 2 erlassenen Verordnung ganz oder teilweise übertragen. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen übertragen.

(2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.





 

Frühere Fassungen von § 7 SeeAufgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2023Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
aktuell vorher 03.12.2015Artikel 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 319 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 SeeAufgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAufgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... 4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, 4b. nach § 1 Nr. 13, soweit nicht ...
§ 9g SeeAufgG (vom 21.03.2023)
... zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise in der Sportseeschifffahrt, die von einem nach § 7 Absatz 1 Beliehenen erteilt worden sind, eine Person besitzt, 2. zur Feststellung, welche ... (3) Bei der Herstellung der Befähigungsnachweise durch Dritte haben die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. Der ... (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten ... erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen ... die mit der Abnahme von Prüfungen in der Seeschifffahrt Beauftragten und die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr ... über den Tod des Befähigungsnachweisinhabers eingeht. (8) Die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ... Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. Die Generaldirektion Wasserstraßen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Sportseeschifferscheinverordnung
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)
V. v. 08.08.1989 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Sonstige
Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
...  12. In § 3 Absatz 2, § 5a Satz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 7a Absatz 3, 4 und 5, § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, den ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 1 SeeVerkRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... sich die See-Berufsgenossenschaft der Hilfe des Germanischen Lloyd." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... übertragen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a (1) ... ist." 12. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 7 , 9 Abs. 1, 2 und 3" durch die Angabe „§§ 7, 7a, 9 Abs. 1 bis 4" ... wird die Angabe „§§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3" durch die Angabe „§§ 7 , 7a, 9 Abs. 1 bis 4" ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 2 SeeArbGEG Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Auditierungen (Amtshandlungen), nach § 2 Absatz 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7 , 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 und des § 11 erlassenen ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 319 9. ZustAnpV Seeaufgabengesetz
... 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 3, § 5a Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1, Abs. ...

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 2 2. SchifffRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... zur Feststellung, welche Befähigungsnachweise in der Sportseeschifffahrt, die von einem nach § 7 Absatz 1 Beliehenen erteilt worden sind, eine Person besitzt, 2. zur Feststellung, welche ... (3) Bei der Herstellung der Befähigungsnachweise durch Dritte haben die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten zu übermitteln. Der ... Form. (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person einen von diesen Verbänden erteilten ... erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen zur Feststellung, ob eine Person ein Befähigungszeugnis oder einen sonstigen ... die mit der Abnahme von Prüfungen in der Seeschifffahrt Beauftragten und die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr ... über den Tod des Befähigungsnachweisinhabers eingeht. (8) Die nach § 7 Absatz 1 Beliehenen haben in einem mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ... Übertragung ist das gemeinsame Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis von den nach § 7 Absatz 1 Beliehenen unverzüglich zu löschen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und ... 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 2a Satz 2, Absatz 2b Satz 1, in den §§ 5a, 6 Absatz 4, in den §§ 7 , 7a Absatz 3, 4 und 5, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 Satz 1, Absatz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Eingangsformel SMAusbV
... dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) ...