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§ 9e - Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)

neugefasst durch B. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.07.1965; FNA: 9510-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 9e



(1) 1Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die für die Durchführung dieser Aufgabe zuständige Stelle folgende Daten erheben, speichern und verwenden:

1.
die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlichen Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffsname, Heimathafen, Register, See- und Küstenfunkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen, Typ, Vermessungsergebnis, Baujahr, Bruttoraumzahl),

2.
die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeuges (Name, Bauart, Baujahr, Nationalitätenkennzeichen, sonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kennzeichen),

3.
die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Betreibers, Charterers oder Führers eines Schiffes oder Sportfahrzeuges (Familienname und Vornamen oder Name, Anschrift),

4.
Angaben zu den an Bord befindlichen Personen (Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des Identitätsdokuments, Nummer eines vorhandenen Visums sowie bei Fahrgästen Einschiffungs- und Ausschiffungshafen),

5.
die Identifikationsmerkmale der anerkannten Organisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), die die für die Erteilung von Schiffszeugnissen und Schiffsbescheinigungen erforderlichen Überprüfungen oder Besichtigungen durchgeführt oder selbst Schiffszeugnisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlassung) und die Umstände ihres Tätigwerdens,

6.
der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufhafen, der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit, der Status, Tiefgang, der Routenplan und die Ankunftszeit des Schiffes im nächsten Hafen sowie schiffsbezogene Sicherheitsmeldungen,

7.
bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnahmen, wie der Verweigerung des Hafenzugangs, Häufigkeit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen und ihrer Aufhebung,

8.
Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle,

9.
Ladungsdaten,

10.
für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beabsichtigen, die im Anhang der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten sicherheitsbezogenen Angaben zum Schiff, soweit die Daten über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen,

11.
Angaben zu den sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunkeröl und Schmieröl,

12.
Angaben zur Art des Schadens und zum Zustand eines Wracks sowie seine Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung,

13.
Identifikationsmerkmale des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers in Bezug auf eine schiffsbezogene Pflichtversicherung oder Pflichtsicherheit (Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird, Angaben über die Art und Laufzeit einer schiffsbezogenen Pflichtversicherung oder Pflichtsicherheit).

2Die Daten können auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben werden. 3Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr.

(2) 1Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind. 2Die Daten dürfen an andere öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder zur Gefahrenabwehr erforderlich oder durch eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage erlaubt ist. 3Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 werden an die Bundespolizei zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes übermittelt, wobei die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im Einzelfall erfolgt. 4Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 3 entsprechend. 5Die Identifikationsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dürfen auch an Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafendienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dient. 6Satz 1 gilt auch für den Dritten, an den die Daten übermittelt werden. 7Die Einzelheiten der Datenübermittlung regelt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. 8In der Rechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten übermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen.

(3) 1Werden Daten an eine ausländische oder über- oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle oder an eine internationale Organisation oder Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden. 2Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der in Satz 1 genannten Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. 3Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn beim Empfänger kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.





 

Frühere Fassungen von § 9e SeeAufgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2023Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 337 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 147 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 03.12.2015Artikel 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
aktuell vorher 11.06.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706
aktuellvor 18.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9e SeeAufgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9e SeeAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAufgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV)
Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329
See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... schiffsbezogener Daten § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 331 47 Übermittlung schiffsbezogener Daten in ... besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 293 48 Laufende Systemüberwachung für die  ... besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 133 49 Entzug der Fahrerlaubnis oder des  ...

See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV)
Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329
§ 1 See-DatenÜbermittDV Anwendungsbereich
... Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die ...
§ 2 See-DatenÜbermittDV Übermittlung und Nutzung der Daten
... Die datenerhebende Stelle darf die bei ihr nach § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1 ...
§ 3 See-DatenÜbermittDV Verfahren der Datenübermittlung
... Sitz oder Niederlassung der nichtöffentlichen Stelle, 2. welche der in § 9e Absatz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten übermittelt werden sollen, ...

See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
§ 18 SeeUmwVerhV Einleiten von Ballastwasser (vom 01.03.2018)
... unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Angabe der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten über durchgeführte Überprüfungen von Schiffen nach Artikel 9 ...

Seeversicherungsnachweisgesetz (SeeVersNachwG)
Artikel 5 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1474, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 8 SeeVersNachwG Behördliche Zuständigkeiten
... obliegt der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die §§ 6 und 9e des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), in ...
§ 10 SeeVersNachwG Datenschutzregelung (vom 26.11.2019)
... soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8 und 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten einschließlich personenbezogener Daten auch unter Zuhilfenahme und ...

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 19 TEHG Zuständigkeiten (vom 25.01.2019)
... Behörde zur Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 32 Absatz 3a vorliegt. § 9e des Seeaufgabengesetzes ist in diesem Fall entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 4 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... „§§ 9a bis 9c und 11" durch die Wörter „§§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden ... 4 Satz 1 bis 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 7a Absatz 3, 4 und 5, § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, den §§ 11, 13 Absatz 2 Satz 1, den §§ 22 und 22b Absatz 2 ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Artikel 2 SeeVersNachwGuaÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 11. § 9e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 1 SeeVerkRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... §§ 9 bis 9b" ersetzt. 10. Nach § 9d wird folgender neuer § 9e eingefügt: „§ 9e (1) Soweit es zur Erfüllung einer ... 10. Nach § 9d wird folgender neuer § 9e eingefügt: „§ 9e (1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, ...

Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
Artikel 1 PolymAnlEHEG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... Behörde zur Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 32 Absatz 3a vorliegt. § 9e des Seeaufgabengesetzes ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden." 2b. § 32 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 2 SeeArbGEG Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
... sowie nach den auf Grund der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 und des § 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und ...

Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329
Artikel 2 See-DatenÜbermittDVEV Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
... See-Daten- übermittlung-Durchführungsverord- nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes ... See-Daten- übermittlung-Durchführungsverord- nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes 650 62 Laufende ... See-Daten- übermittlung-Durchführungsverord- nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes 110 jährlich. ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 147 2. DSAnpUG-EU Änderung des Seeaufgabengesetzes
... Komma und die Wörter „speichern und verwenden" eingefügt. 3. In § 9e Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „erheben" ein Komma und die ...

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 2 2. SchifffRÄndG Änderung des Seeaufgabengesetzes
... 9 Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 Satz 1, Absatz 4a und 6, § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7 , in den §§ 11, 13 Absatz 2 Satz 1, in § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... der See-Daten- übermittlung-Durchführungsverord- nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes ... der See-Daten- übermittlung-Durchführungsverord- nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes 650 62 Laufende ... der See-Daten- übermittlung-Durchführungsverord- nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2 Satz 5 des Seeaufgabengesetzes 110 ...