Änderung § 14 SeeAufgG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SeeAufgG, alle Änderungen durch Artikel 319 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SeeAufgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 14 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 319 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifordnung) festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifordnung) festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht.

(3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed