Änderung § 9b SeeAufgG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9b SeeAufgG, alle Änderungen durch Artikel 319 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SeeAufgG

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§ 9b SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9b SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 319 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9b


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erforderlichen Mindestbesatzung und der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder dieser Schiffe,

2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge und

3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse der Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsverfahren

zu regeln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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