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Änderung § 3b SeeAufgG vom 11.06.2013

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§ 3b SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung
§ 3b SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471

(Textabschnitt unverändert)

§ 3b


(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn

1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig sind oder

2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgesetzt werden können.

Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(Text alte Fassung)

(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der Schifffahrt, der Küste oder damit zusammenhängender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 insoweit Anwendung, als das internationale Recht dies zulässt.

(Text neue Fassung)

(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der Schifffahrt, der Meeresumwelt, der Küste oder damit zusammenhängender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 insoweit Anwendung, als das internationale Recht dies zulässt.