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Änderung § 3d SeeAufgG vom 11.06.2013

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§ 3d SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung
§ 3d SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471

(Textabschnitt unverändert)

§ 3d


(Text alte Fassung)

Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 10a und 11 gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend.