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Änderung § 14 SeeAufgG vom 01.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SeeAufgG, alle Änderungen durch Artikel 21 WSVZuAnpG am 1. Juni 2016 und Änderungshistorie des SeeAufgG

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§ 14 SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 14 SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(1) 1 Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-Ostsee-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Zulassung. 2 Zum Beruf des Kanalsteurers wird zugelassen, wer

1. die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse besitzt, die für das sichere Steuern eines Fahrzeuges auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderlich sind,

2. die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt,

3. zuverlässig ist.

3 Die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung nachzuweisen. 4 Ein zugelassener Kanalsteurer ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die näheren Anforderungen an die Zulassung zum Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln, insbesondere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung,

2. Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prüfung sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln,

3. Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der für die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen,

4. auf Grund der besonderen Anforderungen der Tätigkeit des Kanalsteurers Altersbeschränkungen für deren Ausübung festzulegen,

5. für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung eine Probezeit mit Größenbeschränkungen der zu steuernden Fahrzeuge festzulegen,

6. Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen und die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergebenden Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, die hinreichend Gewähr dafür bietet, die zu übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß und auf Dauer wahrzunehmen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

7. Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.

2 Im Falle einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 6 unterliegt die beliehene Person bei Maßnahmen und Entscheidungen, die die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs berühren, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden; im Übrigen werden die Aufsichtsbehörden nur rechtsaufsichtlich tätig.

(3) 1 Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, Entgelte erhoben. 2 Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. 3 Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal festzusetzen. 2 Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht sowie Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen und die Erfüllung der sich aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben angemessen zu bestreiten sind.

vorherige Änderung

(5) 1 Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 4 von einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmenden Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen. 2 Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.



(5) 1 Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 4 von einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmenden Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen. 2 Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.