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Synopse aller Änderungen des SeeAufgG am 06.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Juli 2017 durch Artikel 3 des SeeSchMpGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeAufgG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeAufgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
SeeAufgG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2190
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle übertragen ist. 2 Für Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für Sportfahrzeuge nimmt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die in Satz 1 genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle übertragen ist. 2 Für Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für Sportfahrzeuge nimmt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die in Satz 1 genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen sind.

(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation auch die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr.

(2) 1 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedient sich bei den ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen der Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist. 2 Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation geeigneter Stellen mit deren Zustimmung.

(3) Außerdem führt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 übertragen sind.

(4) 1 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu erlassen, soweit dies die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 betrifft.

(5) 1 Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. 2 Besondere Einnahmen sind die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation erhobenen Gebühren sowie die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. 3 Sie werden zur Kasse der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vereinnahmt.

(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben auf die bisherige See-Berufsgenossenschaft übertragen worden sind, tritt an deren Stelle bis zu einer Änderung dieser Vorschriften die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.