§ 312a - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts


§ 312a hat 3 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1 hat auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, deren Kenntnis für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines von der Verordnung erfassten Staates notwendig ist und zu deren Bescheinigung die Bundesagentur nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) verpflichtet ist; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungspflichten der Bundesagentur gegenüber einem ausländischen Träger nach anderen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. 3Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist.

(2) Die Bescheinigungspflicht gilt auch in den Fällen des § 312 Absatz 3.


Text in der Fassung des Artikels 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 312a SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 25.10.2013Artikel 11 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 29.06.2011Artikel 2 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
aktuellvor 29.06.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 312a SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 312a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 313a SGB III Bescheinigungsverfahren (vom 01.01.2023)
... Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den ...
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024)
... 3, § 312 Absatz 1 oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, b) § 312a Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ...
§ 451 SGB III Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vom 01.01.2023)
... der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt. (2) Die §§ 312, 312a , 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
§ 35 BrexitSozSichÜG Arbeitslosengeld
... im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erforderlich ist. § 312a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (6) Bei der Anwendung der Regelungen dieses Abschnitts gelten § ...

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 108 SGB IV Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger (vom 01.01.2023)
... Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
...  (1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, ...

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BUK-NOG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.08.2014)
...  „(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, ...
Artikel 11 BUK-NOG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen." 3. In § 312a Absatz 1 werden jeweils die Wörter „für Arbeit" gestrichen.  ... 313a Elektronische Bescheinigung Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den ...

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 2 EUSozSichAnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe zu § 312 folgende Angabe eingefügt: „§ 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts".  ... oder der Schweiz" ersetzt. 4. Nach § 312 wird folgender § 312a eingefügt: „§ 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- ... 4. Nach § 312 wird folgender § 312a eingefügt: „§ 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (1) ... 2 Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt: „19a. entgegen § 312a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Tatsache nicht, nicht ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 313a Absatz 2." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 8. § 312a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 313a Bescheinigungsverfahren (1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den ... Satz 2, oder Absatz 3 oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, b) § 312a Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ...
Artikel 4a 7. SGBIVuaÄndG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt. (2) Die §§ 312, 312a , 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ...


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