§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
(2) 1Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. 2Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 ArbMINAG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.07.2009) ... gefasst: „§ 6 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf". ... b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf". c) Die Angaben zu den §§ 8a und ... eingefügt. 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf ... § 6 wird aufgehoben. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf (1) Die Leistungen der aktiven ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
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