§ 346 Beitragstragung bei Beschäftigten
(1) 1Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. 2Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.
(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach
§ 344 Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen
- 1.
- von den versicherungspflichtig Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird,
- 2.
- im Übrigen von den Arbeitgebern.
(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach
§ 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des
§ 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
(3)
1Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des
Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.
2Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des
§ 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 6 MiLoAnpG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... die Wörter „§ 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches" ersetzt. 3. § 346 Absatz 1a wird wie folgt gefasst: „(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, ... (3) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten § 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a in der bis zum 30. September 2022 geltenden ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 FÖJFG Förderung ... 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich), 6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung), 7. ...
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
§ 4 SozDiG Förderung ... 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich), 6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung), 7. ...
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