§ 388 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten


§ 388 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.

(2) 1Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. 2Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.

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Zitierungen von § 388 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 388 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAZustAnO)
A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127
 
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Zitat in folgenden Normen

Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BAZustAnO)
A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127
I. BAZustAnO Übertragung von Befugnissen für Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit
... und Versetzung in den Ruhestand Der Vorstand überträgt nach § 388 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 38 Satz 1, § 59 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Befugnis zur ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
A. v. 22.07.2008 BGBl. I S. 1405; aufgehoben durch III. A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127
Eingangsformel BABefugÜAo
... des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, und - § 388 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 1 ...
I. BABefugÜAo Übertragung von Befugnissen für Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit
... und Versetzung in den Ruhestand Der Vorstand überträgt nach § 388 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung ...


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