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Änderung § 127 SGB III vom 01.01.2008

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§ 127 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 127 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 127 Grundsatz


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist und

(Text neue Fassung)

1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und

2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluß von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

vorherige Änderung nächste Änderung


nach Versicherungs-
pflichtverhältnissen
mit einer Dauer von
insgesamt mindestens
...
Monaten | und nach Vollendung
des ... Lebensjahres
| ... Monate




nach Versicherungs-
pflichtverhältnissen
mit einer Dauer von
insgesamt mindes-
tens...
Monaten | und nach Voll-
endung des...
Lebensjahres
| ... Monate

12 | | 6

16 | | 8

20 | | 10

24 | | 12

vorherige Änderung nächste Änderung

30 | 55. | 15



30 | 50. | 15

36 | 55. | 18

vorherige Änderung nächste Änderung

 


48 | 58. | 24.


(2a) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

vorherige Änderung

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.



(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

 (keine frühere Fassung vorhanden)