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Änderung § 362 SGB III vom 01.01.2009

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§ 362 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 362 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 362 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 362 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt die Höhe der Pauschale für die sonstigen Kosten nach Anhörung der Bundesagentur und der Verbände der Unfallversicherungsträger durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.



Für die Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld für das Jahr 2008 gelten die §§ 358 bis 362 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die Höhe der Verwaltungskostenabschläge im Jahr 2008 wird jeweils nach einvernehmlicher Schätzung der Bundesagentur für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger festgesetzt.