Änderung § 8a SGB III vom 01.01.2009

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§ 8a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 8a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf


(Text neue Fassung)

§ 8a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.



 



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