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Änderung § 37c SGB III vom 01.01.2009

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§ 37c SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 37c SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37c Personal-Service-Agentur


(Text neue Fassung)

§ 37c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Agentur für Arbeit kann erlaubt tätige Verleiher mit der Einrichtung und dem Betrieb von Personal-Service-Agenturen beauftragen. Aufgabe der Personal-Service-Agenturen ist insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen und weiterzubilden.

(2) Für die Einrichtung und den Betrieb von Personal-Service-Agenturen kann eine Vergütung vereinbart werden. Werden Arbeitnehmer von der Personal-Service-Agentur an einen früheren Arbeitgeber, bei dem sie während der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, überlassen, ist die Vergütung entsprechend zu kürzen.



 
(heute geltende Fassung)