§§ Buzer.de §§ Gesetze ...
aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch?
(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

Volltextsuche
im SGB III
Synopse zu §§ 53 bis 56 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

(siehe auch alle Fassungen von §§ 53 bis 56 und Erläuterungen zur Funktionsweise und zum Lesen des Versionsvergleichs)
in der Fassung
gültig bis 01.01.2009
in der Fassung
zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 mWv. 01.01.2009

§ 53 Mobilitätshilfen


§§ 53 bis 56 (aufgehoben)


(Text alte Fassung)

(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.

(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen

1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),

2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),

3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für

a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),

b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),

c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),

d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).

(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.

(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.

(Text neue Fassung)

 

Erläuterungen zur Funktionsweise und zum Lesen des Versionsvergleichs

Die angezeigten Ersetzungen basieren auf dem verbreiteten diff-Algorithmus und werden automatisch erstellt. Daher sind selbst bei Anweisungen wie "Der § 123 wird wie folgt neu gefasst: ..." oftmals nur einzelne Textbereiche als geändert markiert, weil sich der Text des neugefassten Paragraphen tatsächlich nur an diesen Stellen von der alten Fassung unterscheidet. Den Link zum Artikel mit der jeweiligen Änderungsanweisung finden Sie im Kopf der Tabelle. Direkt darunter finden Sie außerdem Links zu früheren und späteren Fassungen des angezeigten Paragraphen und zu den ggf. weiteren Änderungen durch den Änderungsartikel.

Insbesondere bei mehreren Änderungen zum selben Stichtag liegt der Text u.U. nicht in jeder einzelnen Fassung vor. Welche Fassungen der Text enthält, finden Sie in der Kopfzeile. Über die dort aufgeführten Links zu den Änderungstexten, können Sie im Zweifelsfalls die Details recherchieren. Bitte beachten Sie zudem, dass eventuelle spätere rückwirkende Änderungen nicht mehr in bereits archivierte Fassungen eingearbeitet werden. Ob solche rückwirkende Änderungen existieren, sehen Sie auf der Übersicht über alle vorhandenen Fassungen.